OVG Sachsen - Beschluss vom 16.04.2010
1 D 34/10
Normen:
BAföG § 15 Abs. 3; BAföG § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BAföG § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 635/09

Bewilligung von Ausbildungsförderung trotz fehlenden notwendigen Leistungsnachweises aufgrund zweimaligen Nichtbestehens einer Prüfung in Biochemie als schwer wiegender Grund

OVG Sachsen, Beschluss vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 1 D 34/10

DRsp Nr. 2011/168

Bewilligung von Ausbildungsförderung trotz fehlenden notwendigen Leistungsnachweises aufgrund zweimaligen Nichtbestehens einer Prüfung in Biochemie als schwer wiegender Grund

Schwer wiegende Gründe im Sinne des § 48 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sind grundsätzlich nur solche, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Von der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG werden grundsätzlich auch die Fälle des erstmaligen Misslingens eines Leistungsnachweises erfasst.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Januar 2010 - - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BAföG § 15 Abs. 3; BAföG § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BAföG § 48 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt.