LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.02.2011
10 Ta 12/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2347/09

Bewilligung ratenloser Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 12/11

DRsp Nr. 2011/6393

Bewilligung ratenloser Prozesskostenhilfe

Verfügt die Klägerin derzeit nicht über ein für die Zahlung der Prozesskosten einzusetzendes Einkommen oder zu verwertendes Vermögen, sind die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.12.2010 und vom 27.12.2010, Az.: 8 Ca 2347/09, nebst dem Nichtabhilfebeschluss vom 13.01.2011 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.

Die Klägerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit nicht mehr in der Lage, ab dem 15.01.2011 monatliche Raten in Höhe von € 200,00 an die Landeskasse zu zahlen, wie dies das Arbeitsgericht angeordnet hat. Zwar verfügte sie bis Dezember 2010 noch über Einkünfte, die es ihr ermöglichten, monatliche Raten in der festgesetzten Höhe zu zahlen. Sie hat im Beschwerdeverfahren jedoch nachgewiesen, dass sie nunmehr wieder die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt.