LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.09.2014
L 2 AS 136/14 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB III § 122; SGB II § 11b Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 672/13

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines RechtsbeistandsAnrechnung von Ausbildungsgeld durch den Leistungsträger nach § 11 Abs. 2 SGB IIUmfang des Leistungsausschlusses gem. § 7 Abs. 5 SGB IIAusbildungsgeld als Einkommen aus ErwerbstätigkeitSinn und Zweck des Erwerbstätigenfreibetrages

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 136/14 B

DRsp Nr. 2014/15576

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsbeistands Anrechnung von Ausbildungsgeld durch den Leistungsträger nach § 11 Abs. 2 SGB II Umfang des Leistungsausschlusses gem. § 7 Abs. 5 SGB II Ausbildungsgeld als Einkommen aus Erwerbstätigkeit Sinn und Zweck des Erwerbstätigenfreibetrages

Wird Ausbildungsgeld als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben unter anderem für eine versicherungspflichtige Ausbildung zum Bau- und Metallmaler gewährt, kann damit dem gewährten Ausbildungsgeld, obwohl es sich um eine Sozialleistung handelt, durchaus ein Bezug zu einer Erwerbstätigkeit zukommen, der die Anwendung des Erwerbstätigenfreibetrags rechtfertigt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.12.2013 geändert. Den Klägern zu 2) und 3) wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin X bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB III § 122; SGB II § 11b Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 5;

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.