Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 19.11.2013 aufgehoben. Den Klägern wird für die Zeit ab 25.03.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus E bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beschwerde ist statthaft und damit zulässig; §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
1)
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013, der die Leistungsbewilligung für den Zeitraum September bis Dezember 2012 regelt und den Klägern zu 1) und 2) einen Regelbedarf in Höhe von 337 EUR und dem Kläger zu 3) einen Regelbedarf in Höhe von 299 EUR zuerkannte.
2)
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|