LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2014
L 7 AS 66/14 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114; SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 309/13

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines RechtsanwaltsVorliegen einer schwierigen und bislang ungeklärten RechtsfrageVerfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe in der Neugestaltung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 66/14 B

DRsp Nr. 2014/16615

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts Vorliegen einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe in der Neugestaltung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 19.11.2013 aufgehoben. Den Klägern wird für die Zeit ab 25.03.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus E bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114; SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20;

Gründe

I.

Die Beschwerde ist statthaft und damit zulässig; §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

1)

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013, der die Leistungsbewilligung für den Zeitraum September bis Dezember 2012 regelt und den Klägern zu 1) und 2) einen Regelbedarf in Höhe von 337 EUR und dem Kläger zu 3) einen Regelbedarf in Höhe von 299 EUR zuerkannte.

2)