LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2014
L 2 AS 680/14 B ER
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1; SGB III § 9; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 1157/14

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines RechtsanwaltsNotwendigkeit weiterer Ermittlungen zur HilfebedürftigkeitVerweis auf den Vorlagebeschluss des BSG -B 4 AS 9/13 R vom 12.12.2013- an den EuGH

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 680/14 B ER

DRsp Nr. 2014/10847

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit Verweis auf den Vorlagebeschluss des BSG -B 4 AS 9/13 R vom 12.12.2013- an den EuGH

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es u.a. notwendig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überspannt werden. Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben.

Tenor

Den Antragstellern wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Christian N aus E beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1; SGB III § 9; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.