LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2014
L 7 AS 445/14 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 121 Abs. 2; SGB II § 15 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 3208/13

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines RechtsanwaltsErlass eines Eingliederungsverwaltungsakts mit einer Geltungsdauer von sieben Monaten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 445/14 B

DRsp Nr. 2014/11615

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts mit einer Geltungsdauer von sieben Monaten

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.02.2014 geändert. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 121 Abs. 2; SGB II § 15 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 11.02.2014 ist zulässig und begründet. Der Senat verweist zunächst auf seine Ausführungen in seinen Beschlüssen zu den Verfahren L 7 AS 442/14 B, L 7 AS 443/14 B und L 7 AS 444/14 B und macht diese zum Gegenstand auch dieses Beschlusses. Die Klägerin hat einen Anspruch auf PKH (vgl. hierzu die Ausführungen im Beschluss zum Aktenzeichen L 7 AS 442/14 B) und auch einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. hierzu ergänzend die Ausführungen in den Beschlüssen zu den Aktenzeichen L 7 AS 443/14 B und L 7 AS 444/14 B).