LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2015
L 6 AS 770/15 B
Normen:
SGG § 74a; ZPO § 114; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 4708/14

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines RechtsanwaltsAntrag auf Erteilung einer Zusicherung zu einem Umzug u.a wegen der Epilepsieerkrankung eines KindesRechtsverfolgung in Gestalt des FortsetzungsfeststellungsbegehrensBejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen Wiederholungsgefahr

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 770/15 B

DRsp Nr. 2015/17821

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zu einem Umzug u.a wegen der Epilepsieerkrankung eines Kindes Rechtsverfolgung in Gestalt des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens Bejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen Wiederholungsgefahr

Hat die Behörde ohne Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Wohnung gem. § 22 Abs. 1 SGB II bereits die Erforderlichkeit des Umzugs der Kläger (fünfköpfige Familie) von ihrer Dreizimmerwohnung in eine Vierzimmerwohnung mit dem Argument abgelehnt, eine Epilepsieerkrankung des dritten Kindes erfordere keine Unterbringung in einem eigenen Zimmer und damit auch keinen anderen Wohnungszuschnitt mit vier Zimmern, besteht die konkrete Gefahr, dass in absehbarer Zeit dieser Verwaltungsakt wiederholt wird. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit gegeben.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.04.2015 wird geändert: Den Klägern wird ab 19.11.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, E, beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 74a; ZPO § 114; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.