LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2014
L 7 AS 127/14 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 102 Abs. 2 S. 1; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 4773/12

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das sozialgerichtliche HauptsacheverfahrenPrüfung, ob die Rücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG zur Zurückweisung des PKH-Gesuchs führt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 127/14 B

DRsp Nr. 2014/6572

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das sozialgerichtliche Hauptsacheverfahren Prüfung, ob die Rücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG zur Zurückweisung des PKH-Gesuchs führt

1. Vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens muss das Gericht über einen entscheidungsreifen PKH-Antrag entscheiden. Dies gilt auch, wenn der Rechtsstreit sich durch die Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG erledigt hat. 2. Von einer hinreichenden Erfolgsaussicht für das Hauptsacheverfahren ist dann auszugehen, wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.12.2013 geändert. Den Klägern wird für die Zeit ab 29.11.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L, F, bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 102 Abs. 2 S. 1; ZPO § 121;

Gründe

In der Hauptsache begehrten die Kläger höhere Leistungen; es ging um die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten.