Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.12.2013 geändert. Den Klägern wird für die Zeit ab 29.11.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L, F, bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.
In der Hauptsache begehrten die Kläger höhere Leistungen; es ging um die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten.
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