LSG Hessen - Urteil vom 23.02.2024
L 9 AS 138/19
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 225/14

Bewilligung höherer Kosten für die Unterkunft im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II

LSG Hessen, Urteil vom 23.02.2024 - Aktenzeichen L 9 AS 138/19

DRsp Nr. 2024/3941

Bewilligung höherer Kosten für die Unterkunft im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II

1. Die vom Grundsicherungsträger zur Erstellung des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft gewählte Datengrundlage muss die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt. Damit ein solches Konzept schlüssig ist, muss es neben rechtlichen auch bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllen und nachvollziehbar sein. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird.