LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 17.02.2022
L 14 U 243/18
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGB VII § 7; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 240/15

Bewilligung einer VerletztenrenteVollbeweis für einen Ursachenzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einem GesundheitserstschadenKriterien für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer Ursache zum Eintritt eines Gesundheitsschadens

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.02.2022 - Aktenzeichen L 14 U 243/18

DRsp Nr. 2022/10385

Bewilligung einer Verletztenrente Vollbeweis für einen Ursachenzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einem Gesundheitserstschaden Kriterien für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer Ursache zum Eintritt eines Gesundheitsschadens

Wesentlich verursacht im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII sind Gesundheitsstörungen, wenn der Unfall gegenüber sonstigen schädigungsfremden Faktoren wie z. B. Vorerkrankungen nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung von überragender Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung war oder zumindest von annähernd gleichwertiger Bedeutung – hier verneint für eine traumatische Ruptur des SL-Bandes der rechten Hand.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. September 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGB VII § 7; SGG § 193;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie die Bewilligung einer Verletztenrente.