LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2014
L 4 R 487/13
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 240 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 1299/11

Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach SGB VIFeststellung einer Leistungsfähigkeit des Versicherten von sechs Stunden und mehr durch die medizinischen SachverständigenPrüfung einer BerufsunfähigkeitEingruppierung in Stufe 4 bzw. in den unteren Bereich der Stufe 3 nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema (bei einer letzten Tätigkeit als Lagerarbeiter)Fehlender Berufsschutz von Ungelernten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2014 - Aktenzeichen L 4 R 487/13

DRsp Nr. 2015/1682

Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach SGB VI Feststellung einer Leistungsfähigkeit des Versicherten von sechs Stunden und mehr durch die medizinischen Sachverständigen Prüfung einer Berufsunfähigkeit Eingruppierung in Stufe 4 bzw. in den unteren Bereich der Stufe 3 nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema (bei einer letzten Tätigkeit als Lagerarbeiter) Fehlender Berufsschutz von Ungelernten

Allein die Tatsache, dass der Versicherte subjektiv seine Erkrankungen wesentlich einschränkender beurteilt, als dies die sachverständigen Ärzte tun, vermag nicht als objektive Grundlage für den Nachweis eines Versicherungsfalls auszureichen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.04.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGB VI § 240 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).