Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.04.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
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