OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.02.2010
2 A 2452/08
Normen:
BAföG § 2 Abs. 5 S. 2; BAföG § 7 Abs. 1 Buchst. a S. 1; BAföG § 10 Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1;

Bewilligung einer Ausbildungsförderung für den Masterstudiengang der Sozialwissenschaften an einer Universität nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiengangs Germanistik/Erziehungswissenschaften mit dem Schwerpunkt Sozialwissenschaften; Selbstständigkeit eines Masterstudiengangs im Verhältnis zu einem vorhergehenden Bachelorstudiengang; Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsförderung nach Vollendung des 30. Lebensjahres

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 2 A 2452/08

DRsp Nr. 2010/6123

Bewilligung einer Ausbildungsförderung für den Masterstudiengang der Sozialwissenschaften an einer Universität nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiengangs Germanistik/Erziehungswissenschaften mit dem Schwerpunkt Sozialwissenschaften; Selbstständigkeit eines Masterstudiengangs im Verhältnis zu einem vorhergehenden Bachelorstudiengang; Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsförderung nach Vollendung des 30. Lebensjahres

1. Ein auf einem abgeschlossenen Bachelorstudium in der Bundesrepublik Deutschland aufbauendes Masterstudium ist ein eigener Ausbildungsabschnitt, für dessen Förderung die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG maßgeblich ist.2. Der Auszubildende kann trotz Erreichens der Altersgrenze bei der Aufnahme des Masterstudiengangs den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG erfüllen. Liegt schon bei der Aufnahme des Bachelorstudiengangs der Ausnahmetatbestand vor, privilegiert dieser auch denjenigen, der erst während des Bachelorstudiums oder bei Beginn des Masterstudiums die Altersgrenze überschreitet, sofern er das vorangegangene Bachelorstudium unverzüglich und ordnungsgemäß durchführt und das Masterstudium in unmittelbarem Anschluss an das Bachelorstudium aufnimmt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.