LAG Köln - Beschluss vom 13.03.2009
4 Ta 76/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 189; ZPO § 329;
Fundstellen:
LAGE § 118 ZPO 2002 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7998/08

Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Instanzende bei Versäumung unwirksam gesetzter Nachfrist

LAG Köln, Beschluss vom 13.03.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 76/09

DRsp Nr. 2009/11361

Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Instanzende bei Versäumung unwirksam gesetzter Nachfrist

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach Instanzende dann erfolgen, wenn der Antrag vor Instanzende mit unvollständigen Angaben und Unterlagen nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO eingereicht worden ist und das Gericht eine Nachfrist zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Eine nach dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist muss allerdings eingehalten werden (BAG 03.12.2003 - 2 AZB 19/3 - Juris Rn. 10 - sonst veröffentlicht im MDR 2004, 415). 2. Die Wirkung einer nach §§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Nachfrist als endgültige Ausschlussfrist nach Instanzende greift indessen nur ein, wenn die Frist ordnungsgemäß gesetzt wurde. 3. Die wirksame Fristsetzung nach §§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt gem. § 329 ZPO u. a. voraus, dass ein entsprechender Beschluss entweder verkündet oder förmlich zugestellt wird.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.01.2009 - 10 Ca 7998/08 - aufgehoben und das Prozesskostenhilfe-Verfahren zur weiteren Erledigung dem Arbeitsgericht mir der Maßgabe übertragen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht an der Fristversäumnis scheitern kann.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 189; ZPO § 329;

Gründe: