LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.05.2015
2 Ta 22/15
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 206/14

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung von Vergütung für die Zeit nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.05.2015 - Aktenzeichen 2 Ta 22/15

DRsp Nr. 2016/13624

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung von Vergütung für die Zeit nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung

Orientierungssätze: Wird ein Antrag auf Zahlung von Vergütung für die Zeit nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht im Wege eines uneigentlichen oder unechten Hilfsantrages geltend gemacht, liegt regelmäßig Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO vor, da diese beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht dem Grundsatz sparsamer Prozessführung entspricht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12. Dezember 2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. November 2014 - Aktenzeichen 8 Ca 206/14 - wird, soweit ihr nicht das Arbeitsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 12. Januar 2015 - Aktenzeichen 8 Ca 206/14 - bereits abgeholfen hat, auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe

I.

Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist jetzt noch der erstinstanzlich abgelehnte Antrag der Klägerin, ihr daneben auch für den unbedingt gestellten Antrag auf Zahlung von Krankenvergütung für einen Zeitraum nach Ausspruch der fristlosen Kündigung sowie den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses Prozesskostenhilfe zu bewilligen.