OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.09.2016
6 A 10081/16.OVG
Normen:
VwGO § 188 S. 2; AFBG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; AFBG § 10 Abs. 1; AFBG § 10 Abs. 2; FahrlG § 2 Abs. 1 Nr. 6-7; FahrlG § 10 Abs. 1 S. 1; FahrlG § 11 Abs. 1 Nr. 4-5; FahrlG § 22 Abs. 1; HwO § 7 Abs. 1 S. 1; HwO § 32; SGB III § 180; SGB III ;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 389/15

Bewilligung der Ausbildung zum Fahrlehrer als förderfähige Aufstiegsfortbildung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 6 A 10081/16.OVG

DRsp Nr. 2016/17023

Bewilligung der Ausbildung zum Fahrlehrer als förderfähige Aufstiegsfortbildung

Die Ausbildung zum Fahrlehrer ist keine förderfähige Aufstiegsfortbildung. Verfahren nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sind nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 188 S. 2; AFBG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; AFBG § 10 Abs. 1; AFBG § 10 Abs. 2; FahrlG § 2 Abs. 1 Nr. 6-7; FahrlG § 10 Abs. 1 S. 1; FahrlG § 11 Abs. 1 Nr. 4-5; FahrlG § 22 Abs. 1; HwO § 7 Abs. 1 S. 1; HwO § 32; SGB III § 180; SGB III ;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für seine Ausbildung zum Fahrlehrer.

Nach Abschluss seiner Ausbildung zum KFZ-Mechaniker mit bestandener Gesellenprüfung im Jahr 1993 war er in diesem Beruf noch bis August 1994 tätig. In der Folgezeit ging er verschiedenen anderen Erwerbstätigkeiten nach, zeitweilig war er arbeitslos.