LSG Chemnitz - Beschluss vom 23.01.2013
7 AS 1033/12 B PKH
Normen:
SGB II § 40; ZPO § 115; SGB X § 328;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2007/11

Bewilligung; Bewilligungsreife; Einkommen; endgültige Entscheidung; Freibeträge; Leistung sui generis; Nachweise; Prozessarmut; Rechtsschutzbedürfnis; Selbständigkeit; tatsächliche Einkünfte; Vermögen; vorläufige Leistungen

LSG Chemnitz, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 7 AS 1033/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/3481

Bewilligung; Bewilligungsreife; Einkommen; endgültige Entscheidung; Freibeträge; Leistung sui generis; Nachweise; Prozessarmut; Rechtsschutzbedürfnis; Selbständigkeit; tatsächliche Einkünfte; Vermögen; vorläufige Leistungen

1. Eine (vorläufige) Änderung der gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III z.B. wegen ungewisser Höhe von Einkünften vorläufig bewilligten Leistungen kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Zeitraum, für den die vorläufigen Leistungen begehrt werden, bereits verstrichen ist. Wollen die Hilfebedürftigen nachträglich die Bewilligung höherer Leistungen erreichen, müssen sie gemäß § 328 Abs. 2 SGB III beantragen, die Entscheidung zu ändern und für endgültig zu erklären. 2. Da es nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ohne Weiteres möglich ist, eine abschließende bzw. endgültige Entscheidung des Leistungsträgers herbeizuführen, weil inzwischen die tatsächlichen Verhältnisse bekannt sind und nachgewiesen werden können, fehlt einer sozialgerichtlichen Klage auf Bewilligung höherer vorläufiger Leistungen regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 21. August 2012, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.