BSG - Urteil vom 26.01.2005
B 12 RA 3/03 R
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB VI § 4 Abs. 2 § 4 Abs. 4 S. 2 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 § 74 S. 4 ; WFG Art. 1 Nr. 11 Buchst. a DBuchst. aa ;
Fundstellen:
NZS 2005, 602
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RA 1566/00
SG Mannheim, vom 11.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 2470/97

Bewertung von Ausbildungsanrechnungszeiten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

BSG, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen B 12 RA 3/03 R

DRsp Nr. 2005/7677

Bewertung von Ausbildungsanrechnungszeiten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

Soweit betroffenen Antragspflichtversicherten nicht gestattet wird, ihr Pflichtversicherungsverhältnis zu beenden, verstoßen die Regelungen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes, die die Anrechnung von Zeiten schulischer Ausbildung einschränken, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht gegen Verfassungsrecht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB VI § 4 Abs. 2 § 4 Abs. 4 S. 2 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 § 74 S. 4 ; WFG Art. 1 Nr. 11 Buchst. a DBuchst. aa ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Beendigung eines auf Antrag begründeten Pflichtversicherungsverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der am 26. August 1959 geborene Kläger besuchte nach Vollendung seines 16. Lebensjahres noch mehrere Jahre die Schule. Am 1. Januar 1980 begann er ein Hochschulstudium, das er am 31. Oktober 1984 abschloss. Im Hinblick auf seine selbstständige Tätigkeit als Rentenberater ist der Kläger bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) seit dem 1. Februar 1988 auf seinen Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.