Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. September 2012 aufgehoben, der Bescheid vom 21. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2010 sowie der Bescheid vom 16. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2010 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine höhere Verletztenrente nach einer MdE von 30 v. H. als vorläufige Entschädigung vom 16.
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