LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2015
L 6 U 5221/12
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 1901/10

Bewertung psychischer Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zeitlicher Bezugspunkt für die Entwicklung einer Anpassungsstörung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen L 6 U 5221/12

DRsp Nr. 2015/4627

Bewertung psychischer Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zeitlicher Bezugspunkt für die Entwicklung einer Anpassungsstörung

Zeitlicher Bezugspunkt für die Entwicklung einer Anpassungsstörung kann auch eine fehlgeschlagene Heilbehandlung sein, also nicht unbedingt der Unfall selbst. Dem Versicherten kann dann nicht entgegen gehalten werden, dass sich die psychischen Unfallfolgen erst zeitlich verzögert entwickelt haben, sondern es ist geradezu symptomatisch, dass erst nach gescheiteter Heilbehandlung mit mehreren Operationen, ambulanten und stationären Maßnahmen sowie letztlich gescheiterten beruflichen Widereingliederungsversuchen feststeht, dass ein Zurück zu dem Leben vor dem Unfall nicht möglich ist. Dass sich der Versicherte an diese Situation letztlich nicht anpassen kann, ist Bezugspunkt der Störung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. September 2012 aufgehoben, der Bescheid vom 21. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2010 sowie der Bescheid vom 16. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2010 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine höhere Verletztenrente nach einer MdE von 30 v. H. als vorläufige Entschädigung vom 16.