LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2012
17 Ta (Kost) 6068/12
Normen:
GKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 11444/11

Bewertung eines Kündigungsschutzverfahrens bei Streit um Kündigungszeitpunkt

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2012 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6068/12

DRsp Nr. 2012/23845

Bewertung eines Kündigungsschutzverfahrens bei Streit um Kündigungszeitpunkt

Ist nicht der unbefristete Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Streit, führt dies - abhängig von der Länge des streitbefangenen Zeitraumes - zu einer Herabsetzung des Wertes der Bestandsstreitigkeit.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. April 2012 - 37 Ca 11444/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Eine Streitigkeit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 42 Abs. 3 GKG höchstens mit dem Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers zu bewerten. Ist nicht der unbefristete Fortbestand des Arbeitsverhältnisses streitig, führt dies - abhängig von der Länge des streitbefangenen Zeitraums - zu einer entsprechenden Herabsetzung des Wertes.