LAG Köln - Beschluss vom 13.08.2014
7 Sa 303/14
Normen:
§ 114 ZPO; Art. 33 GG; § 242 BGB; §§ 16, 16 d SGB II;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2762/13

Bewertung des Kriteriums gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift bei Ausschreibung einer Stelle im kommunalen Ordnungsaußendienst

LAG Köln, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 303/14

DRsp Nr. 2015/1072

Bewertung des Kriteriums "gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift" bei Ausschreibung einer Stelle im kommunalen Ordnungsaußendienst

1. Werden in der Ausschreibung für eine Stelle im kommunalen Ordnungsaußendienst unter anderem "gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift" erwartet, so handelt es sich dabei um ein sog. Ausschlusskriterium, das nicht den Schluss zulässt, das unter mehreren Bewerbern automatisch derjenige der geeignetste ist, der die besten Deutschkenntnisse aufweist.2. Auch ein aus Art. 33 II GG hergeleiteter Einstellungsanspruch kann im Einzelfall nach § 242 BGB verwirkt werden.3. Die Rechtsprechung des BAG zu § 16 Abs. 3 SGB II in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung, wonach ein privates (Arbeits-)Rechtsverhältnis auch dann nicht entsteht, wenn bei der Verschaffung der Arbeitsgelegenheit die gesetzlichen Zulässigkeitsschranken nicht eingehalten werden (z.B. BAG vom 26.09.2007, 5 AZR 857/06), hat auch nach der Neufassung der Norm (jetzt § 16 d SGB II) weiterhin Gültigkeit.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von ihr beabsichtigte Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.02.2014 in Sachen 4 Ca 2762/13 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 114 ZPO; Art. 33 GG; § 242 BGB; §§ 16, 16 d SGB II;

Gründe