LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2019
L 17 SB 122/18
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; VersMedV Teil A Nr. 3a und Nr. 3c und Nr. 3d;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 169/16

Bewertung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX beim Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der GesellschaftHinzutreten eines Knieleidens zu Beeinträchtigungen des Gehörs und der Wirbelsäule

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen L 17 SB 122/18

DRsp Nr. 2019/3689

Bewertung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX beim Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Hinzutreten eines Knieleidens zu Beeinträchtigungen des Gehörs und der Wirbelsäule

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.03.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; VersMedV Teil A Nr. 3a und Nr. 3c und Nr. 3d;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorliegt.

Mit Bescheid vom 07.10.2008 hat der Beklagte bei dem 1956 geborenen Kläger einen GdB von 40 festgestellt und dabei eine Schwerhörigkeit, Ohrerkrankung mit einem Einzel-GdB von 30 und ein Wirbelsäulenleiden, Beckenschiefstand mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt.