Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50.
Bei dem am 00.00.1967 geborenen Kläger wurde durch Bescheid vom 18.02.2009 wegen einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule ein GdB von 20 festgestellt. Am 19.03.2015 stellte der Kläger einen Änderungsantrag zur Feststellung eines höheren GdB. Nach Auswertung der beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid vom 23.06.2015 unter Berücksichtigung einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und einer Funktionsstörung einer oberen Gliedmaße einen Gesamt-GdB von 30 fest.
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