LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 9/08
SG Köln, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 76/05
Bewertung der Wirksamkeit einer Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; Protonenbestrahlung für die Anwendung bei Mammakarzinomen; Rechtmäßigkeit der Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit
BSG, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen B 6 A 1/08 R
DRsp Nr. 2009/20283
Bewertung der Wirksamkeit einer Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; Protonenbestrahlung für die Anwendung bei Mammakarzinomen; Rechtmäßigkeit der Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit
1. Für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses einschließlich der Aufsichtsstreitigkeiten sind die Kammern bzw Senate für Vertragsarztrecht zuständig. Den Kammern bzw Senaten für Sozialversicherung kommt insoweit nur außerhalb des Leistungserbringerrechts - soweit Verfahren von Versicherten geführt werden - oder im Rahmen einer Inzidentprüfung von Richtlinien eine Entscheidungsbefugnis zu.2. Hat im Berufungsverfahren ein unzuständiger Fachsenat entschieden, so ist dies im Revisionsverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge hin zu berücksichtigen (Bestätigung von BSG vom 16.7.1996 - 1 RS 1/94 = BSGE 79, 41 = SozR 3 2500 § 34 Nr 5 und Abgrenzung zu BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R = BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2).3. Dem Bundesministerium für Gesundheit steht gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss in Bezug auf den Erlass einzelner Richtlinien nur eine Rechtsaufsicht zu. Weitergehende Mitwirkungsbefugnisse bestehen im Rahmen der Genehmigung der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.