LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.08.2020
8 Sa 13/20
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2; TVöD -VKA § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 412/19

Bewertung der Tätigkeiten eines Sachgebietsleiters im Ordnungsamt für EingruppierungSubstantiierungspflicht bei Eingruppierungsrechtsstreit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 13/20

DRsp Nr. 2020/14101

Bewertung der Tätigkeiten eines Sachgebietsleiters im Ordnungsamt für Eingruppierung Substantiierungspflicht bei Eingruppierungsrechtsstreit

Die tarifliche Wertigkeit einzelner Tätigkeiten hat bei der Bestimmung der einzelnen Arbeitsvorgänge keine Bedeutung.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus 6 Ca 412/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2; TVöD -VKA § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2019 sowie die entsprechenden Entgeltdifferenzen.

Der 57-jährige Kläger ist seit dem 1. März 2012 bei der beklagten Gemeinde als vollbeschäftigter Angestellter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD -VKA kraft Inbezugnahme im Arbeitsvertrag Anwendung. Derzeit ist der Kläger in die Entgeltgruppe (im Folgenden: EG) 9b des TVöD -VKA eingruppiert. Er übt die Stelle des Sachgebietsleiters im Ordnungsamt aus und ist ständiger Stellvertreter der Leiterin des Bau- und Ordnungsamtes der Gemeinde.

Dem Kläger sind als Sachgebietsleiter folgende 7 Mitarbeiter dauerhaft unterstellt:

im Ordnungsamt:

1. Sachbearbeiter Feuerwehrangelegenheiten und allgemeines Ordnungsrecht mit 40 Std./W. in der EG 8 TVöD