LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.03.2010
5 TaBV 47/09
Normen:
BetrVG § 5; BetrVG § 80;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 170/07

Bewertung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers als leitender Angestellter

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 47/09

DRsp Nr. 2010/22504

Bewertung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers als leitender Angestellter

1. Für die Bewertung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers als leitender Angestellter kommt es maßgeblich auf die von ihm tatsächlich durchgeführte Arbeitstätigkeit an. 2. Auch wenn sich diese sich im Laufe der Jahre anders entwickelt hat, als in der Kompetenzordnung vorgesehen, steht dies einer Einstufung des Arbeitnehmers als leitender Angestellter aber nicht entgegen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 08.10.2009 - 2 BV 170/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5; BetrVG § 80;

Gründe:

I. Der Antragsgegner ist eine Einrichtung für behinderte und schwerstbehinderte Erwachsene und Kinder, die in ihren Einrichtungen mit knapp 200 Mitarbeitern insgesamt mehr als 300 behinderte Menschen betreut. Der Antragsteller ist der beim Antragsgegner gebildete Betriebsrat. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob dem Antragsteller ein Einsichtnahmerecht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten der Mitarbeiter G., J. und H. für die Jahre 2006 bis 2008 zusteht.