Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 08.10.2009 - 2 BV 170/07 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Antragsgegner ist eine Einrichtung für behinderte und schwerstbehinderte Erwachsene und Kinder, die in ihren Einrichtungen mit knapp 200 Mitarbeitern insgesamt mehr als 300 behinderte Menschen betreut. Der Antragsteller ist der beim Antragsgegner gebildete Betriebsrat. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob dem Antragsteller ein Einsichtnahmerecht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten der Mitarbeiter G., J. und H. für die Jahre 2006 bis 2008 zusteht.
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