LSG Bayern - Urteil vom 05.08.2009
L 2 U 64/09
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 221/07

Bewertung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Augenverletzung

LSG Bayern, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen L 2 U 64/09

DRsp Nr. 2009/26738

Bewertung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Augenverletzung

Nach medizinischer Lehrmeinung beträgt die MdE bei einer unkomplizierten einseitigen Erblindung und uneingeschränktem Sehvermögen des zweiten Auges 25 v.H.; 30 v.H., wenn sowohl Komplikationen als auch die zumindest wahrscheinliche Beeinträchtigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegen. Komplikationen sind zum Beispiel chronische Eiterungen der Augenhöhle, Gesichtsentstellung, Unverträglichkeit, eine Prothese zu tragen. Erhöhte Blendempfindlichkeit, Verlust des räumlichen Sehens, Gesichtsfeldeinschränkungen und Ähnliches sind dagegen bereits in der Sehschärfentabelle enthalten und daher nicht gesondert zu bewerten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 08.01.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 18. September 1990.