LAG Hamm - Urteil vom 15.02.2012
5 SaGa 49/11
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 34/11

Bewerbung eines Angestellten für eine Beamtenstelle

LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 5 SaGa 49/11

DRsp Nr. 2012/7842

Bewerbung eines Angestellten für eine Beamtenstelle

1. Art. 8 Abs. 3 S. 3 Verf NRW konkretisiert den Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG. Der Beamtenbegriff der Norm ist daher, anders als etwa der haftungsrechtliche Beamtenbegriff des § 839 BGB, nicht statusübergreifend auszulegen. 2. Es besteht keine aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Verpflichtung der Behörde, Bewerbungen aus dem Kreis der Angestellten in das Stellenbesetzungs- und Auswahlverfahren für ein Amt in der Schulaufsicht des Landes einzubeziehen, da es an der Eignung für die zu besetzende Stelle fehlt.

Tenor

1. Auf die Berufung des verfügungsbeklagten Landes vom 30.11.2011 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 21.10.2011 – 4 Ga 34/11 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Sicherung der Ansprüche des Verfügungsklägers (im Folgenden: Kläger) im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens.