BSG - Beschluß vom 24.03.2005
B 2 U 368/04 B
Normen:
SGG § 103 § 128 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 3601/02
SG Heilbronn, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 284/02

Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren, Einholung weiterer Sachverständigengutachten

BSG, Beschluß vom 24.03.2005 - Aktenzeichen B 2 U 368/04 B

DRsp Nr. 2005/8731

Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren, Einholung weiterer Sachverständigengutachten

Zur Freiheit der Beweiswürdigung durch das Gericht gehört die Entscheidung über den Umfang und die Art der Ermittlungen. Bei einander widersprechenden Gutachten besteht die Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn die vorliegenden Gutachten schwere Mängel aufweisen, in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachlichkeit des Sachverständigen erwecken. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 128 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete, auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl, 2002, IX, RdNr 177 und 179 mwN). Daran mangelt es.