LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.04.2009
2 Sa 755/08
Normen:
BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 373; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 431/08

Beweiswürdigung einer Zeugenaussage zur Übergabe von Bargeld zur Erfüllung einer Lohnforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 755/08

DRsp Nr. 2009/14489

Beweiswürdigung einer Zeugenaussage zur Übergabe von Bargeld zur Erfüllung einer Lohnforderung

1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitgeberin den Lohnanspruch des Kläger erfüllt hat, trägt die Arbeitgeberin (§ 362 BGB). 2. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Zeuge, der mit der Sache nichts zu tun haben will, nach eigenem Bekunden etwa zehn Minuten in der Tür zwischen dem ersten und dem zweiten Raum steht, um ein Gespräch mitzuverfolgen, welches "ihn nichts angeht" und von dem er nicht hört, was die beiden besprochen haben. 3. Stehen präzise Aussagen zum Kerngeschehen (Geldscheinübergabe und Erklärung des Klägers) in diametralem Gegensatz zu unscharfen und zum Teil widersprüchlichen Bekundungen des Zeugen, die sich am Rande des Geschehens ereignet haben müssen, kann das Gericht allein aufgrund der Zeugenaussage nicht die Feststellung treffen, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer die restliche Arbeitsvergütung ausgezahlt hat.

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.10.2008 - 2 Ca 431/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 373; ZPO § 286;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um restliche Arbeitsvergütung aus mittlerweile beendetem Arbeitsverhältnis.