LAG Hamm - Urteil vom 08.06.2005
18 Sa 1962/04
Normen:
EFZG § 3 ; EFZG § 4 ; EFZG § 5 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 111
NZA-RR 2005, 625
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 430/04

Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus einem ausländischen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Erschütterung des Beweiswertes

LAG Hamm, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1962/04

DRsp Nr. 2005/13004

Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus einem ausländischen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Erschütterung des Beweiswertes

»Der Beweiswert einer nach einer ärztlichen Untersuchung am 01.09.2003 erstellten Erstbescheinigung, die eine Arbeitsunfähigkeit vom 01.09. bis 15.09.2003 bescheinigt, ist erschüttert, wenn der betroffene Arbeitnehmer, dem in der Zeit vom 11.08.2003 bis zum 29.08.2003 Urlaub gewährt war, den für den 29.08.2003 gebuchten Rückflug am 28.08.2003 auf den 11.09.2003 umbucht.«

Normenkette:

EFZG § 3 ; EFZG § 4 ; EFZG § 5 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall für die Zeit vom 01.09.2003 bis zum 15.09.2003.

Der 1946 geborene Kläger ist seit dem 25.09.1978 als Textilarbeiter bei der Beklagten tätig. Seine Vergütung betrug zuletzt durchschnittlich 1.800,-- EUR brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Nord-Westdeutschen Textilindustrie Anwendung.