LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.04.2005
2 Sa 40/05
Normen:
BGB § 615 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 133
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 980/04

Beweisverwertungsverbot für heimlich mitgehörte Telefongespräche - unsubstantiierter Vortrag zur Freistellung von der Arbeitpflicht bei Übergabe von Handy und Dienstfahrzeug

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 40/05

DRsp Nr. 2005/10386

Beweisverwertungsverbot für heimlich mitgehörte Telefongespräche - unsubstantiierter Vortrag zur Freistellung von der Arbeitpflicht bei Übergabe von Handy und Dienstfahrzeug

1. Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist im Allgemeinen unzulässig, weil es das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt; auf diese Weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden.2. Aus der Übergabe von Handy und Dienstfahrzeug ergibt sich nicht, dass der Arbeitnehmer freigestellt worden ist, wenn er beide Gerätschaften nur für eine Außendiensttätigkeit benötigte.

Normenkette:

BGB § 615 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Vergütung für den Monat Februar 2004.