LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2011
11 Sa 457/10
Normen:
GG Art 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 141; ZPO § 286; ZPO § 373; ZPO § 445; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1795/09

Beweisverwertungsverbot bei zielgerichtetem Mithörenlassen eines Telefongespräches durch Einschalten der Lautsprechfunktion; Parteivernehmung bei Beweisantritt zum Inhalt eines Vieraugengesprächs; unbegründete Klage auf Arbeitslohn und Urlaubsabgeltung bei fehlendem Nachweis der Freistellung zur Urlaubsgewährung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 457/10

DRsp Nr. 2011/7628

Beweisverwertungsverbot bei zielgerichtetem Mithörenlassen eines Telefongespräches durch Einschalten der Lautsprechfunktion; Parteivernehmung bei Beweisantritt zum Inhalt eines Vieraugengesprächs; unbegründete Klage auf Arbeitslohn und Urlaubsabgeltung bei fehlendem Nachweis der Freistellung zur Urlaubsgewährung

1. Für die behauptete Freistellung zur Urlaubsgewährung ist der Arbeitnehmer in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht verbietet es, einer Partei, die ihre Behauptung über den Inhalt eines Gesprächs allein durch ihre eigene Vernehmung führen kann, dieses Beweismittel zu verwehren und die Partei in ihrer Beweisnot zu belassen; die Partei ist unter den Voraussetzungen des § 448 ZPO als Partei zu vernehmen oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich zu hören, insbesondere wenn eine Seite auf einen ihr nahestehenden Zeugen zurückgreifen kann und die andere Seite an einem "Vieraugengespräch" lediglich allein beteiligt war.