LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.08.2011
16 Sa 202/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; MTV Nr. 14 Bodenpersonal § 42 Abs. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 3479/10

Beweisverwertungsverbot bei Anhörung der Arbeitnehmerin ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; außerordentliche Verdachtskündigung einer Kassiererin bei Verstoß gegen Barauszahlungsverbot

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.08.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 202/11

DRsp Nr. 2011/21393

Beweisverwertungsverbot bei Anhörung der Arbeitnehmerin ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; außerordentliche Verdachtskündigung einer Kassiererin bei Verstoß gegen Barauszahlungsverbot

1. Ein Verstoß der Arbeitnehmerin gegen eine Sachbezugsregelung ist an sich geeignet, eine Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. 2. Gibt der Arbeitgeber dem in der Anhörung zu einer Verdachtskündigung geäußerten Wunsch der Arbeitnehmerin, ihren Rechtsanwalt hinzuzuziehen, nicht nach, führt dies weder zur Unwirksamkeit der Anhörung zur Verdachtskündigung, noch zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern dazu, dass der weitere Gang der Anhörung prozessual nicht verwertbar ist. Zuvor gemachte Angaben der Arbeitnehmerin können jedoch berücksichtigt werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2010 - 24 Ca 3479/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; MTV Nr. 14 Bodenpersonal § 42 Abs. 2; ZPO § 286;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.