LG Heidelberg, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 102/05
Beweispflicht für die Höhe des zivilrechtlichen Anspruchs des Verletzten nach § 110 Abs. 1 SGB VII
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 7 U 135/06
DRsp Nr. 2007/7194
Beweispflicht für die Höhe des zivilrechtlichen Anspruchs des Verletzten nach § 110 Abs. 1SGB VII
»1. Für die Höhe des zivilrechtlichen Anspruchs des Verletzten nach § 110 Abs. 1SGB VII ist nicht der Schädiger sondern der Sozialversicherungsträger beweispflichtig.2. Selbst wenn man annehmen wollte, der Schädiger habe darzulegen und zu beweisen hat, in welcher Höhe der zivilrechtliche Anspruch des Verletzten den Anspruch nach § 110 Abs. 1SGB VII begrenzt, träfe den Sozialversicherungsträger zumindest eine gesteigerte Darlegungslast (sekundäre Darlegungslast) mit der Folge, dass er vortragen müsste, dem Geschädigten stehe ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zu, der noch nicht durch die Zahlungen des Schädigers bzw. seiner Haftpflichtversicherung erfülltt ist.«