LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2009
9 Sa 697/08
Normen:
MTV (Einzelhandel) § 9 Ziff. 11; MTV (Einzelhandel) § 16 Ziff. 1 c; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 586/08

Beweislastentscheidung zur Berufung auf treuwidrige Geltendmachung tariflicher Ausschlussklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 697/08

DRsp Nr. 2009/19792

Beweislastentscheidung zur Berufung auf treuwidrige Geltendmachung tariflicher Ausschlussklausel

1. Die Berufung auf eine Ausschlussfrist kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Arbeitgeberin durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat oder die Arbeitgeberin objektiv den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt wird. 2. Behauptet der Arbeitnehmer, dass der Marktleiter E. wiederholt zugesagt hat, er werde rückwirkend wie ein Abteilungsleiter vergütet und sein Geld erhalten, und dass die Arbeitgeberin damit in Person des Marktleiters E. beim ihm objektiv den Eindruck erweckt hat, er könne darauf vertrauen, dass seine Ansprüche auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt werden, hat er seine Behauptung im Bestreitensfall auch zu beweisen; für die erforderliche Überzeugung des Gerichts reicht ein bloßes Für-Wahrscheinlich-Halten nicht aus.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.10.2008, Az.: 2 Ca 586/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV (Einzelhandel) § 9 Ziff. 11; MTV (Einzelhandel) § 16 Ziff. 1 c; ZPO § Abs. ;