LAG Köln - Urteil vom 12.06.2009
4 Sa 1169/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9629/06

Beweislast zur Einflussnahme des Arbeitnehmers auf Vertragsklausel; unbegründete Lohnklage bei streitigem Vertragsinhalt und angefochtener Ausgleichsklausel

LAG Köln, Urteil vom 12.06.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1169/08

DRsp Nr. 2009/22306

Beweislast zur Einflussnahme des Arbeitnehmers auf Vertragsklausel; unbegründete Lohnklage bei streitigem Vertragsinhalt und angefochtener Ausgleichsklausel

Der Arbeitnehmer trägt als "Verbraucher" im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB die Beweislast dafür, dass er auf den Inhalt der Vereinbarung keinen Einfluss nehmen konnte.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2008 - 3 Ca 9629/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche in Höhe von 32.460,00 € brutto für den gesamten Zeitraum eines vom 01.02.2004 bis zum 30.09.2005 bestandenen Arbeitsverhältnisses.