OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.2004
I-15 U 160/03
Normen:
SGB X § 116 § 116 Abs. 1 ; BGB § 254 § 276 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) § 278 § 282 § 404 § 611 § 827 Satz 1 § 829 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 08.05.2003

Beweislast und Haftung des Pflegeheims bei Durchliegegeschwür

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen I-15 U 160/03

DRsp Nr. 2004/17398

Beweislast und Haftung des Pflegeheims bei Durchliegegeschwür

1. Ein bettlägeriger Patient, der ein Dekubitusgeschwür erleidet, ist nicht durch einen per se gefährlichen Zustand im Organisationsbereich des Pflegeheimes zu Schaden gekommen; der Senat neigt dazu, hier keinen beherrschbaren Risiko- und Gefahrenbereich anzunehmen, der eine volle Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast rechtfertigen würde.2. Nachlässigkeit bei der erforderlichen Dokumentation sind ein Indiz dafür, dass im Pflegeheim die ernste Gefahr der Entstehung von Durchliegegeschwüren nicht erkannt und die Durchführung vorbeugender Maßnahmen nicht in ausreichender Form angeordnet wurden und daher das Pflegepersonal nicht so intensiv auf die Prophylaxe geachtet hat, wie es sein sollte.3. Bei Dokumentationslücken kann dem Pflegebefohlenen billigerweise nicht die volle Beweislast für behauptete Pflegefehler obliegen, vielmehr muss der Heimträger in solchen Fällen die indizielle Wirkung der fehlenden Krankenblatteintragungen entkräften.4. Bei der Fahrlässigkeitshaftung nach § 276 BGB geht es nicht um einen persönlichen Schuldvorwurf an die betroffenen Pfleger, sondern um die Gewährleistung objektiv notwendiger Standards, die aus der berechtigten Sicht des Vertragspartners erforderlich sind, seine Interessen zu wahren.