LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.08.2010
11 Sa 245/10
Normen:
BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1; BBiG § 17; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1821/08

Beweislast des Schuldners für Erfüllung der Entgeltforderung; Berücksichtigung von Widersprüchen im Sachvortrag des Gläubigers im Rahmen der Beweiswürdigung; Würdigung widersprüchlichen Parteivortrags als zögerndes Parteivorbringen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 245/10

DRsp Nr. 2010/20038

Beweislast des Schuldners für Erfüllung der Entgeltforderung; Berücksichtigung von Widersprüchen im Sachvortrag des Gläubigers im Rahmen der Beweiswürdigung; Würdigung widersprüchlichen Parteivortrags als zögerndes Parteivorbringen

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Arbeitsentgeltforderung trifft den Schuldner dieser Forderung. 2. Bei der Beweislastverteilung handelt es sich um eine generalisierende Risikozuweisung, die der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Regelung aufgrund von Gerechtigkeitserwägungen vorgibt. Sie kann daher nicht von richterlichem Ermessen oder im Einzelfall gegebenen Wahrscheinlichkeiten abhängig gemacht werden. 3. Eine Beweislastumkehr kommt daher auch nicht bei Widersprüchen im Sachvortrag der gegnerischen Partei in Betracht. Diese können lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

Hat der Kläger in der Klageschrift vorgetragen: "Trotz wiederholter Aufforderung an den Dienstherrn (Beklagten), zahlte dieser keinen Lohn" und dann zuletzt vorgetragen und in seiner Anhörung bekundet, dass er Zahlungen für Kleiderwäsche und Zigaretten sowie für Teile erhalten hat nicht aber auf die Ausbildungsvergütungsforderung, liegt hierin kein echter Widerspruch sondern allenfalls zögerndes Parteivorbringen.