LSG Bayern - Urteil vom 05.02.2015
L 1 R 717/14
Normen:
RVO § 1303; SGB VI § 210; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 300; SGB VI § 46 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1297/13

Beweislast des Rentenversicherungsträgers für die Durchführung einer Beitragserstattung

LSG Bayern, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen L 1 R 717/14

DRsp Nr. 2015/5581

Beweislast des Rentenversicherungsträgers für die Durchführung einer Beitragserstattung

1. Ob und inwieweit Beiträge wirksam entrichtet worden sind, bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300 Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist. 2. Die Auswirkungen der vor dem 1. Januar 1992 durchgeführten Beitragserstattungen richten sich dementsprechend nicht nach § 210 SGB VI, sondern im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1303 Reichsversicherungsordnung - RVO. 3. Der verstorbene Ehegatte ist nach einer durchgeführten Beitragserstattung nicht mehr "versicherter Ehegatte" i.S.d. § 46 Abs. 1, 2 SGB VI. 4. Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen ist, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 1303; SGB VI § 210; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 300; SGB VI § 46 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Witwenrente.