Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
I. Die Parteien stritten um die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO, um die Beklagte zur Zeugniserteilung, die im Vergleich vom 03.09.2009 vereinbart worden ist, anzuhalten.
Die Beklagte hat behauptet, dieses Zeugnis bereits am 10.12.2009, vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens am 16.12.2009 erteilt zu haben. Die Klägerin behauptet, dieses Zeugnis sei ihr nie zugegangen. Das Arbeitsgericht hat durch den im Beschwerdeverfahren angegriffenen Beschluss vom 08.01.2010 das Zwangsgeld festgesetzt. Die Beklagte hat der Klägerin ein neues Zeugnis erteilt, welches u. a. auch deshalb erforderlich war, weil das verlorengegangene Zeugnis das Zeugnisdatum 10.12.2009 enthielt, obwohl das Datum 30.06.2006 zutreffend gewesen wäre.
Beide Parteien haben das Verfahren der sofortigen Beschwerde für erledigt erklärt und Kostenentscheidung erbeten.
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