OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2016
11 A 1960/14
Normen:
BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3; HHG § 1 Abs. 1; HHG § 1 Abs. 6; HHG § 17 S. 2; HHG § 18 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2330/13

Beweislast beim Nachweis der Zwangsarbeit in einem bewachten Lager als Reparationsdeportierter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen 11 A 1960/14

DRsp Nr. 2016/19262

Beweislast beim Nachweis der Zwangsarbeit in einem bewachten Lager als Reparationsdeportierter

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3; HHG § 1 Abs. 1; HHG § 1 Abs. 6; HHG § 17 S. 2; HHG § 18 S. 1;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.