LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2004
9 Sa 1103/03
Normen:
BetrAVG § 1b § 30f ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1037/02

Beweislast bei Versorgungsanspruch aufgrund Zusage und Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 1103/03

DRsp Nr. 2004/12622

Beweislast bei Versorgungsanspruch aufgrund Zusage und Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Aus dem Inhalt eines dem Arbeitnehmer zugegangenen Rundschreiben des Arbeitgebers lässt sich eine Versorgungszusage nicht ableiten, wenn es sich dabei nicht um eine rechtliche Verpflichtungserklärung sondern um eine bloße Information über eine Änderung der Versorgungsordnung handelt.2. Zur schlüssigen Darlegung eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund) hat der Anspruchsteller mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer zu benennen, denen eine betriebliche Versorgungszusage gemacht worden ist.

Normenkette:

BetrAVG § 1b § 30f ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um betriebliche Altersrente.

Die am 27.11.1944 geborene Klägerin war während der Zeit vom 15.06.1985 bis 30.09.1995 bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 04.06.1985 (Bl. 18 f. d.A.) als Teilzeitkraft beschäftigt. Bereits zu Beginn der Arbeitstätigkeit der Klägerin hatte die Beklagte eine Versorgungsordnung erstellt und als "Allgemeine Versorgungsregeln zur betrieblichen Altersversorgung der Volksbank e.G." (vgl. Bl. 14 ff. d.A.; im Folgenden: Versorgungsregeln) bezeichnet.