LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2004
9 Sa 1408/03
Normen:
BGB § 387 § 614 ; EFZG § 3 § 4 Abs. 1 Buchstabe a ; BUrlG § 7 Abs. 4 § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 1 b § 5 Abs. 1c ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 5 Ca 1757/02 KO - 15.07.2003,

Beweislast bei Überstundenvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 1408/03

DRsp Nr. 2004/12623

Beweislast bei Überstundenvergütung

1. Wird eine Überstundenvergütung für mehrere Monate zurückliegende Arbeitszeiten verlangt, hat der Kläger vorzutragen, dass diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden sind oder zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben notwendig waren.2. Im Rahmen der Entgeltfortzahlung wirken sich etwaige Überstunden aus dem Vormonat auch nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a Entgeltfortzahlungsgesetz nicht anspruchserhöhend aus; zum fortzahlungspflichtigen Arbeitsentgelt gehört daher nicht das zusätzlich für (außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegende) Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt.

Normenkette:

BGB § 387 § 614 ; EFZG § 3 § 4 Abs. 1 Buchstabe a ; BUrlG § 7 Abs. 4 § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 1 b § 5 Abs. 1c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Arbeitsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsabgeltung.

Im Jahr 2001 veröffentlichte der damals arbeitslose Kläger folgende Kleinanzeige in der Zeitschrift "X".

"Wer unterstützt meine Existenzgründung mit Rat und Tat, sowie in Praxis und Theorie? Wald, Baumschul- und Landwirtschaftsarbeiten mit Kaltblutpferden. Tel.: