LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.08.2007
13 Sa 537/07
Normen:
BGB § 134; BGB § 612a; ZPO § 284;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 451/06

Beweiserleichterungen im Kündigungsschutzprozess bei Verstoß gegen das Maßregelverbot; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Erschütterung des Anscheinsbeweises

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 537/07

DRsp Nr. 2009/16814

Beweiserleichterungen im Kündigungsschutzprozess bei Verstoß gegen das Maßregelverbot; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Erschütterung des Anscheinsbeweises

1. Beruft sich ein Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess auf das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, können ihm Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute kommen. 2. Gelingt der Beweis des ersten Anscheins, kann der Arbeitgeber ihn dadurch erschüttern, dass er die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs beweist. 3. Erfolgt eine Kündigung 10 Tage, nachdem sich der Arbeitnehmer anwaltlich gegen eine Abmahnung gewährt hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. Februar 2007 - 6 Ca 451/06 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 612a; ZPO § 284;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer dem Kläger von dem Beklagten am 30. Oktober 2006 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte ist als Subunternehmerin bzw. zum Teil als "verlängerte Werkbank" im Bereich Warenprüfung tätig, überwiegend für A (Achswerk). Sie beschäftigt regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer.