LAG Köln - Beschluss vom 18.05.2012
7 Ta 211/11
Normen:
ZPO § 485; ZPO § 487 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 03.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ha 3/10

Beweiserhebung im selbständigen BeweisverfahrenAbgrenzung zum AusforschungsbeweisErforderliche Darlegungen zum Personenschaden

LAG Köln, Beschluss vom 18.05.2012 - Aktenzeichen 7 Ta 211/11

DRsp Nr. 2013/17822

Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren Abgrenzung zum AusforschungsbeweisErforderliche Darlegungen zum Personenschaden

1.) Auch im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO ist ein sog. Ausforschungsbeweis nicht zulässig.2.) Das systematische Zusammenspiel der §§ 485 Abs. 2 und 487 ZPO erfordert, dass sich die gemäß § 487 Nr. 2 ZPO als Beweisgegenstand zu bezeichnenden Tatsachen auf einen der Tatbestände des § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO beziehen müssen.3.) Eine zulässige Beweiserhebung über die "Ursache eines Personenschadens" setzt voraus, dass der eingetretene Personenschaden so konkret identifiziert wird, dass dadurch eine zielgerichtete Kausalitätsfeststellung überhaupt erst möglich wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.06.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen

Normenkette:

ZPO § 485; ZPO § 487 Nr. 2;

Gründe

I. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin begehrt die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen für Gefahrstoffe.

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