LSG Chemnitz - Beschluss vom 15.01.2013
L 3 AS 1184/12 B PKH
Normen:
ZPO § 114; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 45; SGG, § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1550/12

Beweisaufnahme; hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage gegen einen Rücknahmebescheid; Nichteinreichung einer Klagebegründung; Prozesskostenhilfe; Sozialgerichtliches Verfahren; Verschulden; Vertrauensschutz

LSG Chemnitz, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 1184/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/1945

Beweisaufnahme; hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage gegen einen Rücknahmebescheid; Nichteinreichung einer Klagebegründung; Prozesskostenhilfe; Sozialgerichtliches Verfahren; Verschulden; Vertrauensschutz

1. Die Einreichung einer Klagebegründung ist keine Voraussetzung für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage. 2. Zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage wird dann, wenn eine Entscheidung der Behörde nach § 45 SGB X im Streit steht, in der Regel eine persönliche Einvernahme oder Vernehmung des betroffenen Leistungsberechtigten, auf dessen Verschulden sich gestützt wird oder bei dem ein Vertrauensschutz vorliegen könnte, erforderlich sein. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen zumeist die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen dürften. Abstellen ist aber immer auf den konkreten Einzelfall (hier verneint nach einer Selbstanzeige).

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 28. August 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 114; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 45; SGG, § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe: