BSG - Beschluß vom 19.02.2002
B 11 AL 240/01 B
Normen:
SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 12 AL 963/01 - 22.10.2001,
SG Mannheim, vom 19.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 2405/00

Beweisantrag zur Rüge eines Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 19.02.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 240/01 B

DRsp Nr. 2002/11650

Beweisantrag zur Rüge eines Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Es liegt kein Beweisantrag vor, der mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG zur Zulassung der Revision führen kann, wenn dem Antrag kein hinreichend bestimmtes Beweisthema zu entnehmen ist. 2. Es ist im Sinne einer Konkretisierung der unter Beweis zu stellenden Tatsachen notwendig, die näheren Umstände einer angeblich erteilten Auskunft vorzutragen, nicht aber dem Berufungsgericht aufzugeben, erst durch Beweiserhebung selbst Tatsachen aufzudecken. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.