SG Stade, vom 21.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 53/98
Beweisanträge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
BSG, Beschluß vom 26.06.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 288/01 B
DRsp Nr. 2002/13122
Beweisanträge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
1. Der Kläger kann selbst dann keinen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erheblichen Beweisantrag vortragen, wenn er erstinstanzliche Beweisanträge in der Berufungsinstanz wiederholt hat und im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am LSG keinerlei weitere Sachverhaltsaufklärung beantragt, sondern vielmehr einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 155 Abs. 4SGG am Terminstag zugestimmt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]