BAG - Urteil vom 07.09.2004
9 AZR 537/03
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; LBG NW § 104 ; LGG NW § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 44
AuR 2004, 391
AuR 2005, 117
BAGE 112, 13
BAGReport 2005, 158
BB 2005, 448
NZA 2005, 879
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 11 (5) Sa 985/02 - 3.7.2003,
ArbG Münster - 2 Ca 560/01 - 23.5.2002,

Beurteilungsspielraum des öffentlichen Arbeitgebers bei Personalauswahl - Gewichtung von Regelbeurteilung und Anlassbeurteilung - Erkenntniswert des Vorstellungsgesprächs

BAG, Urteil vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 537/03

DRsp Nr. 2005/6033

Beurteilungsspielraum des öffentlichen Arbeitgebers bei Personalauswahl - Gewichtung von Regelbeurteilung und Anlassbeurteilung - Erkenntniswert des Vorstellungsgesprächs

»1. Bei der Personalauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG steht dem öffentlichen Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt.2. Bei der gerichtlichen Kontrolle ist auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblichen Umstände abzustellen.«

Orientierungssätze:1. Die gerichtliche Kontrolle einer Personalentscheidung im öffentlichen Dienst anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ist beschränkt. Zu prüfen ist, ob der öffentliche Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Für die Kontrolle sind die Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers maßgeblich.2. Der öffentliche Arbeitgeber darf auch Bewerbungen in die Entscheidung einbeziehen, die nach Ablauf des Bewerbungsschlusses eingegangen sind.