Beurteilungsspielraum des öffentlichen Arbeitgebers bei Personalauswahl - Gewichtung von Regelbeurteilung und Anlassbeurteilung - Erkenntniswert des Vorstellungsgesprächs
BAG, Urteil vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 537/03
DRsp Nr. 2005/6033
Beurteilungsspielraum des öffentlichen Arbeitgebers bei Personalauswahl - Gewichtung von Regelbeurteilung und Anlassbeurteilung - Erkenntniswert des Vorstellungsgesprächs
»1. Bei der Personalauswahl nach Art. 33 Abs. 2GG steht dem öffentlichen Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt.2. Bei der gerichtlichen Kontrolle ist auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblichen Umstände abzustellen.«
Orientierungssätze:1. Die gerichtliche Kontrolle einer Personalentscheidung im öffentlichen Dienst anhand der in Art. 33 Abs. 2GG genannten Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ist beschränkt. Zu prüfen ist, ob der öffentliche Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Für die Kontrolle sind die Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers maßgeblich.2. Der öffentliche Arbeitgeber darf auch Bewerbungen in die Entscheidung einbeziehen, die nach Ablauf des Bewerbungsschlusses eingegangen sind.
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