VGH Bayern - Beschluss vom 28.06.2016
12 ZB 15.1641
Normen:
SGB VIII § 5 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 10 Abs. 1; SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 41; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 K 14.738

Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Ablehnung einer Jugendhilfemaßnahme als ungeeignet; Einstufung der Maßnahme i.R.d. sog. sozialpädagogischen Fachlichkeit; Kostenübernahme für eine selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme für einen jungen Volljährigen (hier: Besuch einer Privatschule); Vorrang des öffentlichen Schulsystems bei hinreichender Förderungsmöglichkeit (hier: Hochbegabung)

VGH Bayern, Beschluss vom 28.06.2016 - Aktenzeichen 12 ZB 15.1641

DRsp Nr. 2016/14940

Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Ablehnung einer Jugendhilfemaßnahme als ungeeignet; Einstufung der Maßnahme i.R.d. sog. sozialpädagogischen Fachlichkeit; Kostenübernahme für eine selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme für einen jungen Volljährigen (hier: Besuch einer Privatschule); Vorrang des öffentlichen Schulsystems bei hinreichender Förderungsmöglichkeit (hier: Hochbegabung)

Bei der Ablehnung einer Jugendhilfemaßnahme als ungeeignet steht dem Jugendamt ein Beurteilungsspielraum zu. Maßgeblich ist, ob die Einstufung der Maßnahme als zur Lösung der Belastungssituation angemessen, fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Hiernach kann die Kostenübernahme für eine selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme - Besuch einer Privatschule - für einen jungen Volljährigen abgelehnt werden, wenn die Teilhabebeeinträchtigung nicht im eigentlichen Schulbesuch begründet ist, es an einem gutachtlichen Nachweis fehlt, dass der Betroffene gerade auf Grund seiner Hochbegabung mit der Regelschule nicht zurechtkommt und es zunächst sinnvoll sein kann, die seelische Erkrankung außerhalb des schulischen Bereichs zu stabilisieren. Schließlich steht der Vorrang des öffentlichen Schulsystems bei hinreichender Förderungsmöglichkeit dem Besuch einer Privatschule entgegen.